Was Sie dafür investieren ... |
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. Investieren in Planung ? Selbstverständlich kostet auch Planung Geld. Sorgfältige Planung ist stets umfang- reich, schon deshalb kann sie niemals vordergründig billig sein. Sich als Bauherr auf ein scheinbar verlockendes "light"-Angebot einzulassen, ist mit Sicherheit am fal- schen Ende gespart. Gute Planung, hingegen ist eine Investition, die sich - schon in naher Zukunft - wieder auszahlt. Nichts kommt so teuer wie Improvisation. Die Erfahrung bestätigt regelmäßig, dass ungenügende Planung - um ein vielfaches der vermeintlichen Einsparung - Folgekosten nach sich zieht. Das sind häufig nicht nur die echten Mehrkosten beim Bauen, es drohen auch Langzeitschäden: hohe Nutzungskosten, suboptimale Nutzbarkeit, bauliche Qualitätsmängel. Zudem geht mit solchen Problemen regelmäßig ein kontinuierlicher Wertverfall der Immobilie einher.
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. Was kostet der Architekt ? Die Antwort ist ganz einfach: Der (gute) Architekt kostet, unter dem Strich, nichts. Der wirtschaftliche Nutzen den der Bauherr insgesamt aus der Tätigkeit eines gut und sorgfältig arbeitenden Architekten zieht, übersteigt die Aufwendungen für das anfallende Architektenhonorar in jedem Fall bei weitem. Dies ist auch unser Ziel, anderenfalls hätten Sie, nur rein wirtschaftlich gesehen, keinen Grund uns zu beauftragen. Architektur, also eine ansprechende und individuelle Lösung statt üblicher 08/15-Konfektionsware bekommen sie nämlich zusätzlich: Das Architektenhaus ist nicht teurer, nur besser.
Der Umstand, dass die Beauftragung des gut arbeitenden Architekten Sie am Ende nichts kostet ergibt sich freilich nur bei gesamtheitlicher Betrachtung aller im Zusam- menhang mit dem Bauwerk entstehenden Kosten. Für seine Tätigkeit erhält der Architekt ein Honorar.
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. Gibt es Planung anderswo günstiger als beim Architekten ? Vielleicht für weniger Geld, aber nicht günstiger, im eigentlichen Sinne des Wortes. Das vorgeblich "günstige" Angebot des "Planfertigers" oder manches Generalunter- nehmers besticht nur bei oberflächlichem Hinsehen und bei isolierter Betrachtung des "Planungspreises". Die negativen finanziellen Folgen die "Planung light" anrich- tet, sind - und das fast zwingend - weit höher als die Honorarersparnis die unseriöse Anbieter durch oberflächliches und hastiges Abarbeiten realisieren und mit einem behauptet günstigem Angebot an den Auftraggeber reichen können. Ungünstigenfalls werden sogar noch ganz andere Interessen verfolgt, die - quer- subventioniert - ein Anbieten von "Planungsleistungen" unter dem eigenen Einstand erst ermöglichen. "Günstig", kommt, wer sich auf solcherlei Angebote einlässt, am Ende deshalb meistens nicht weg. Qualität ist unter einem bestimmten Preis einfach nicht zu haben weil sie nicht her- zustellen ist. Wer Wein zum Spottpreis anbietet der muss ihn entweder verwässern oder panschen, oder der Kunde zahlt irgendwo anderweitig dafür. |
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. Wo ist das Honorar des Architekten geregelt ? In der Bundesrepublik Deutschland sind die Honorare der Architekten gesetzlich geregelt. Sie sind in der 'Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)', einer staatlichen Preisverordnung festgelegt. Die Honorarordnung ist übrigens nicht etwa ein Werk der Architektenkammern und -verbände, sondern sie wird vom Bundeswirtschaftsministerium erlassen. Der HOAI liegt dabei durchweg auch das Motiv des Verbraucherschutzes zugrunde.
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. Wie hoch ist das Honorar des Architekten ? Das Honorar ergibt sich i.W. aus drei Parametern: Leistungsumfang, Honorarzone und anrechenbare Kosten. Leistungsumfang: in § 15
der HOAI werden die Leistungen des Architekten in neun Leistungsphasen detailliert
beschrieben: Grundlagenermittlung, Vor-, Entwurfs-, Genehmigungs- und
Werkplanung, Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe,
Objektüberwachung und Objektbetreuung mit Dokumentation. Jeder dieser
Leistungsphasen ist dort ein v.H.-(Prozent-)Anteil zugeordnet.
Das Grundhonorar entspricht der Vergütung für die gewöhnliche Gesamtleistung des Architekten für einen Neubau. Es ist mit dem Leistungsumfang (in %) zu multiplizieren und erhöht sich ggf. noch um Zuschläge (z.B. Umbauzuschlag 20% bis 33%, bei durchschnittlichen Verhältnissen). Hinzu kommen Nebenkosten (in der Regel sind das zwischen 4% und 6% der Honorare) und die gesetzliche MWSt.Die Vorteile dieses Systems für den Bauherrn liegen auf der Hand: Der Architekt ist beim Planen und Bauen von Dritten unabhängig und nur den Interessen des Bau- herrn verpflichtet. Die Leistung des Architekten und das Honorar dafür ist für den Bauherrn in jeder Phase des Bauens durchsichtig. Dies ist bei Firmen, die Planen und Bauen aus einer Hand mit einer Mischkalkulation anbieten, nämlich nicht der Fall.
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. Wie verteilt sich das Honorar auf die Einzelleistungen? Leistungsumfang: in § 15 der HOAI werden die Leistungen des Architekten in neun Leistungsphasen detailliert beschrieben: Grundlagenermittlung, Vor-, Entwurfs-, Genehmigungs- und Werkplanung, Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung und Objektbetreuung mit Dokumentation. Jeder dieser Leistungsphasen ist dort ein v.H.-(Prozent-)Anteil zugeordnet. Alles zusammen, vom ersten Strich bis zur Überwachung der Mängelbeseitigung am vollendeten Bauwerk, ergibt 100 v.H. der Architektenleistung. Werden nur Teilleistungen beauftragt (etwa die Planung bis zur Baugenehmigung) so ist der Leistungsumfang entsprechend ge- ringer (in diesem Fall 27 v.H.).
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. Verdient der Architekt an Kostensteigerungen ? Die Antwort vorweg: Nein. Trotzdem hält sich dieses Gerücht hartnäckig.Fakt ist: Der Architekt hat, für die Planungshonorare, keinen Vorteil, wenn sich Bau- kosten später tatsächlich erhöhen. Die anrechenbaren Baukosten als Honorargrund- lage ergebenen sich für seine Tätigkeiten bis zur Baugenehmigung (LPh 1-4 HOAI) aus der Kostenberechnung, die er dem Bauherrn zusammen mit dem (noch unge- bauten) Entwurf vorlegt. Für die Ausführungsplanung und die Tätigkeit im Zusam- menhang mit der Vergabe (LPh 5-7 HOAI) ist der Kostenanschlag, als Zusammen- stellung der Vergabepreise, maßgeblich. Nur für die Bauleitungstätigkeiten und die Schlussdokumentation (LPh 8-9 HOAI) errechnet sich das Honorar normalerweise auf Basis der Kostenfeststellung, also tatsächlich angefallener Baukosten. Der Gesetzgeber hat jedoch die Möglichkeit geschaffen, das Architektenhonorar auch für die Bauüberwachung von den tatsächlichen Kosten abzukoppeln und an- dere Grundlagen als die Kostenfeststellung, etwa die Kostenberechnung als Abrech- nungsgrundlage für das Honorar zu vereinbaren. Das schlagen wir unseren Auftrag- gebern auch regelmäßig vor. Denn: wir bemühen uns unsere Kostenberechnungen einzuhalten (was uns auch bislang - d.h. über die zurückliegenden 10 Jahre seit bestehen des Büros - durchgängig gelungen ist) deshalb kann uns auch kein Nach- teil daraus entstehen.
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. Ist der Architekt am kostengünstigen Bauen interessiert ? Seine Treuhänderfunktion verpflichtet ihn dazu. Die Baukosten werden vom Archi- tekten bereits entwurfsbegleitend ermittelt und dem Bauherrn erläutert. Insofern be- steht frühzeitig Transparenz über die finanziellen Dimensionen des Bauvorhabens. Als Architekten bemühen wir uns, in diesem vorgegebenen Rahmen um optimale Ergebnisse. Dass wir, während der gesamten Planungs- und Bauzeit die Entwicklung der Kosten im Blick behalten ist, jedenfalls für uns, eine Selbstverständlichkeit. Wir wollen zufriedene Kunden. |
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. Nehmen Architekten Provisionen ? Klare Antwort: Nein!Der Architekt lebt von Leistungshonoraren. Er ist der unabhängige Treuhänder des Bauherren. Er darf grundsätzlich keine Vermittlungsprovisionen einnehmen. Vergünstigungen, die er aushandelt, müssen allein dem Bauherrn zufliesen. Jede Provisionsannahme von Handwerkern und Lieferanten ist ihm in der Architekten-Berufsordnung strikt untersagt und zieht bei Zuwiderhandlung, neben zivilrechtlichen Ansprüchen des Bauherrn, entsprechende Berufsordnungs-Verfahren nach sich.Auch dies unterscheidet den Architekten von gewerblichen Planfertigern, denen Provisionsannahmen nicht untersagt sind.
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Status: 04.04.2004 . |