Die Baustellenverordnung

   

Die Baustellenverordnung (BaustellV), die seit 1.7.1998 anzuwenden ist, verlangt vom Bauherrn bei Planung und Ausführung eines Bauvorhabens Maßnahmen zu treffen und die Arbeit auf der Baustelle so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. 
Damit trifft den Bauherrn eine Mitverantwortung für die Arbeitssicherheit auf der Bau-
stelle. (Die Verantwortung der Unternehmer für die Arbeitssicherheit ihrer Beschäftigten wird davon nicht berührt.)

Was hat der Bauherr zu tun ?

Die wesentlichen Leistungen nach BaustellVO

Wer kann die Leistungen nach BaustellV in Auftrag nehmen ?

Honorierung von Leistungen nach BaustellV

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4 Baustellenverordnung im Volltext

   Was hat der Bauherr zu tun?

Der Bauherr kann die Leistungen nach BaustellV selbst übernehmen oder er beauf- tragt einen Dritten, z.B. einen Architekten, diese Leistungen in eigener Verantwortung zu erbringen. Unternimmt er nichts treffen ihn die Pflichten und Konsequenzen der Rechtsverordung persönlich.

 

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   Die wesentlichen Leistungen nach BaustellV

Es muss ein geeigneter Koordinator bestellt werden, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle tätig werden.

Bei Baumaßnahmen von mehr als 30 Arbeitstagen Dauer bei denen mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, muss dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt mindestens 2 Wochen vor Baustelleneinrichtung eine Vorankündigung mit Angaben über Ort, Art, Beginn und Dauer der Baustelle, Name und Anschrift von Bauherr und Koordinator übermittelt werden . Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen. 

Ein Musterformular für die Vorankündigung (PDF) können Sie hier herunterladen und ausdrucken.

Es muss ein SiGe-Plan (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan) mit anzuwendenden Arbeitsschutzmaßnahmen vor Einrichtung der Baustelle erstellt werden, wenn 

  auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung erforderlich wird, oder wenn,

  auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden (z.B. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Absturzes von mehr als 7 m ausgesetzt sind).

 

Außerdem hat der Koordinator hat eine Unterlage mit den erforderlichen Angaben zur Arbeitssicherheit bei späteren Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten zusammen zu stellen.

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   Wer kann die Leistungen nach BaustellV in Auftrag nehmen?

Die BaustellV spricht nur davon, dass der Koordinator "geeignet" zu sein hat. In den "Regeln zum Arbeitsschutz", kurz RAB, hat das Bundesarbeitsministerium die erforderlichen Qualifikationen präzisiert. Erforderlich sind:
   baufachliche Kenntnisse,

   arbeitsschutzfachliche Kenntnisse,

   Koordinatorenkenntnisse,

   berufliche Erfahrung in Planung und Ausführung von Bauvorhaben.

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Beim Nachweis dieser Punkte wird unterschieden zwischen 

   Stufe 1, Maßnahmen mit geringen bis mittleren Anforderungen, und 

   Stufe 2, allen anderen Planungs- und Baumaßnahmen. 

Für Stufe 2 kommen in der Regel nur Architekten oder Ingenieure in Frage, Stufe 1 kann eventuell auch von anderen baufachlich Ausgebildeten abgewickelt werden.

In jedem Fall sollte sich der Bauherr informieren, ob die Qualifikation des Koordinators der RAB entspricht. Falls der Architekt, der mit der Planung und Durchführung eines Bauvorhabens beauftragt ist, die Leistungen nicht selbst erbringt, sollte man sich von ihm zur Wahl eines geeigneten Koordinators beraten lassen.

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   Honorierung von Leistungen nach BaustellV

Leistungen nach BaustellV sind weder Grundleistungen noch Besondere Leistungen des Architekten nach der Honorarordnung HOAI, § 15. Es handelt sich um zusätzliche Leistungen, die gesondert honoriert werden müssen. Wie bei Fachingenieuren - z.B. bei Statiker oder Elektroplaner - fällt für diese Leistungen ein eigenes, vom Architektenhonorar völlig unabhängiges Honorar an. Die Leistungen können nach einem zu vereinbarenden Stundenhonorar oder gemäß einer vereinbarten Pauschale honoriert werden. Es gibt keine verbindliche Honorarordnung für diese Leistungen.

Informationen:

Ihr Architekt informiert Sie gerne über die Anforderungen der Baustellenverordnung. Ebenso informieren die Bauberufsgenossenschaften und, als in Bayern zuständige Behörde, die jeweiligen Gewerbe- Aufsichtsämter.

(aktualisiert 01.11.2003)

 

(Quelle: Bayerische Architektenkammer, 2003)

 

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