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Der Bauherr kann die Leistungen
nach BaustellV selbst übernehmen oder er beauf- tragt einen Dritten, z.B.
einen Architekten, diese Leistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.
Unternimmt er nichts treffen ihn die Pflichten und Konsequenzen der
Rechtsverordung persönlich.
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![]() Es muss ein geeigneter Koordinator bestellt werden, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle tätig werden. Bei Baumaßnahmen von mehr als 30 Arbeitstagen Dauer bei denen mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, muss dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt mindestens 2 Wochen vor Baustelleneinrichtung eine Vorankündigung mit Angaben über Ort, Art, Beginn und Dauer der Baustelle, Name und Anschrift von Bauherr und Koordinator übermittelt werden . Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen. Ein Musterformular für die Vorankündigung (PDF) können Sie hier herunterladen und ausdrucken. Es muss ein SiGe-Plan (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan) mit anzuwendenden Arbeitsschutzmaßnahmen vor Einrichtung der Baustelle erstellt werden, wenn
Außerdem hat der Koordinator hat eine Unterlage mit den erforderlichen Angaben zur Arbeitssicherheit bei späteren Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten zusammen zu stellen. .
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. Beim Nachweis dieser Punkte wird unterschieden zwischen
Für Stufe 2 kommen in der Regel nur Architekten oder Ingenieure in Frage, Stufe 1 kann eventuell auch von anderen baufachlich Ausgebildeten abgewickelt werden. In jedem Fall sollte sich der
Bauherr informieren, ob die Qualifikation des Koordinators der RAB
entspricht. Falls der Architekt, der mit der Planung und Durchführung
eines Bauvorhabens beauftragt ist, die Leistungen nicht selbst erbringt,
sollte man sich von ihm zur Wahl eines geeigneten Koordinators beraten
lassen. |
![]() Leistungen nach BaustellV sind weder Grundleistungen noch Besondere Leistungen des Architekten nach der Honorarordnung HOAI, § 15. Es handelt sich um zusätzliche Leistungen, die gesondert honoriert werden müssen. Wie bei Fachingenieuren - z.B. bei Statiker oder Elektroplaner - fällt für diese Leistungen ein eigenes, vom Architektenhonorar völlig unabhängiges Honorar an. Die Leistungen können nach einem zu vereinbarenden Stundenhonorar oder gemäß einer vereinbarten Pauschale honoriert werden. Es gibt keine verbindliche Honorarordnung für diese Leistungen. |
Informationen:
Ihr Architekt informiert Sie gerne über die Anforderungen der Baustellenverordnung. Ebenso informieren die Bauberufsgenossenschaften und, als in Bayern zuständige Behörde, die jeweiligen Gewerbe- Aufsichtsämter. |
(aktualisiert 01.11.2003)
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(Quelle: Bayerische Architektenkammer, 2003)
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